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   OLG Hamm, 06.03.2007 - 10 W 1/04   

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https://dejure.org/2007,11692
OLG Hamm, 06.03.2007 - 10 W 1/04 (https://dejure.org/2007,11692)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.03.2007 - 10 W 1/04 (https://dejure.org/2007,11692)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. März 2007 - 10 W 1/04 (https://dejure.org/2007,11692)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehende Hofeigenschaft i.S.d. Höfeordnung (HöfeO) als Voraussetzung der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses; Ein Hofvermerk im Grundbuch als dem Verlust der Hofeigenschaft entgegenstehend; Wirtschaftliche Betriebseinheit als Voraussetzung einer landwirtschaftlichen ...

  • Judicialis

    HöfeVfO § 11 Abs. 1 lit. ab)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeVfO § 11 Abs. 1 lit. ab
    Zu den Indizien der Auflösung einer Höfe-Betriebseinheit - Zu den Voraussetzungen des Wiederanspannens eines Hofes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.10.1999 - BLw 2/99

    Verneinung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2007 - 10 W 1/04
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH AgrarR 2000, 227, 228; BGH AgrarR 1995, 235 ff. = NJW-RR 1995, 1155 ff.; OLG Hamm AgrarR 1999, 311 ff.) entfällt die Hofeigenschaft unabhängig von der Löschung des Hofvermerks, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 HöfeO).

    Eine landwirtschaftliche Besitzung setzt über den bloßen Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke eine wirtschaftliche Betriebseinheit voraus, bei der die landwirtschaftlichen Grundstücke nebst Hofstelle durch die organisierte Tätigkeit des Betriebsleiters zusammengefasst sind und zu der in der Regel auch eine Hofstelle hinzukommen muss (BGHZ 8, 109, 115; BGHZ 84, 78, 83; BGH AgrarR 2000, 227, 228).

    Ob eine Betriebseinheit aufgelöst ist, ist anhand einzelner Indizien festzustellen, die sodann einer Gesamtwürdigung zu unterziehen sind (vgl. BGH AgrarR 2000, 227, 228; BGH AgrarR 1995, 235, 236 f.; OLG Oldenburg AgrarR 1999, 310 f.; OLG Hamm AgrarR 1999, 311 ff.).

  • BGH, 28.04.1995 - BLw 73/94

    Wegfall der Hofeigenschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2007 - 10 W 1/04
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH AgrarR 2000, 227, 228; BGH AgrarR 1995, 235 ff. = NJW-RR 1995, 1155 ff.; OLG Hamm AgrarR 1999, 311 ff.) entfällt die Hofeigenschaft unabhängig von der Löschung des Hofvermerks, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 HöfeO).
  • BGH, 13.05.1982 - V BLw 20/81

    Verlust der Hofeigenschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2007 - 10 W 1/04
    Eine landwirtschaftliche Besitzung setzt über den bloßen Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke eine wirtschaftliche Betriebseinheit voraus, bei der die landwirtschaftlichen Grundstücke nebst Hofstelle durch die organisierte Tätigkeit des Betriebsleiters zusammengefasst sind und zu der in der Regel auch eine Hofstelle hinzukommen muss (BGHZ 8, 109, 115; BGHZ 84, 78, 83; BGH AgrarR 2000, 227, 228).
  • OLG Celle, 17.04.2000 - 7 W 2/99

    Hofauflösung ; Wille des Hofeigentümers; Bewirtschaftungsaufgabe; Hofeigenschaft;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2007 - 10 W 1/04
    Hat dieser jedoch - wie hier - im Zusammenhang mit der Aufgabe der Bewirtschaftung seinen dahingehenden Willen einmal geäußert und so die Hofeigenschaft der Besitzung beseitigt, dann kann er durch eine entgegenstehende spätere Willensäußerung die Hofeigenschaft nicht ohne weiteres wieder aufleben lassen (vgl. OLG Hamm AuR 2006, 234 f.; OLG Celle RdL 2000, 193 f.).
  • BGH, 26.11.1952 - V BLw 45/52

    Erwerbsgartenbau. Hofeigenschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2007 - 10 W 1/04
    Eine landwirtschaftliche Besitzung setzt über den bloßen Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke eine wirtschaftliche Betriebseinheit voraus, bei der die landwirtschaftlichen Grundstücke nebst Hofstelle durch die organisierte Tätigkeit des Betriebsleiters zusammengefasst sind und zu der in der Regel auch eine Hofstelle hinzukommen muss (BGHZ 8, 109, 115; BGHZ 84, 78, 83; BGH AgrarR 2000, 227, 228).
  • OLG Hamm, 13.12.2005 - 10 W 20/03
    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.2007 - 10 W 1/04
    Einnahmen, die der Erblasser schon vor seinem Tod aus dem Hof - unabhängig von dem Betrieb der Landwirtschaft - erzielt hat, des Weiteren solche Einnahmen, die der Erbe ohnehin, d.h. auch ohne ein Wiederanspannen des Hofes erzielt, müssen bei der Ermittlung des Gewinns unberücksichtigt bleiben (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2005, 10 W 20/03, AUR 2006, 243 f.).
  • OLG Hamm, 30.01.2014 - 10 U 80/12

    Begriff des Landguts i.S. von § 2312 BGB

    In dem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren 5 Lw 25/99 - AG Werl = 10 W 1/04 - OLG Hamm = BLw 3/07 - Bundesgerichtshof wurde der Antrag der Beklagten und dortigen Antragstellerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den im Grundbuch von C Blatt #### eingetragenen Grundbesitz schließlich nach über 7-jähriger Verfahrensdauer zurückgewiesen; durch rechtskräftigen Beschluss des Senates vom 06.03.2007 (10 W 1/04) wurde nach Beweisaufnahme festgestellt, dass der im Grundbuch von C Blatt #### des Amtsgerichts Werl eingetragene Grundbesitz zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 21.02.1999 kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen ist.

    Zwar sei das Prozessgericht vorliegend nicht an die rechtskräftigen Feststellungen des Landwirtschaftssenates in dem Verfahren 10 W 1/04 - OLG Hamm zur Hofeseigenschaft gebunden, sondern habe zur streitigen Landguteigenschaft eigene Feststellungen zu treffen.

    Denn die Mindestvoraussetzungen einer wirtschaftlich vertretbaren Führung als eigenständiger Nebenerwerbsbetrieb lägen bei der nach § 411 a ZPO erfolgten Verwertung der in dem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren 10 W 1/04 - OLG Hamm eingeholten diversen Sachverständigengutachten nicht vor.

    Eben dies sei auch Gegenstand des landwirtschaftsgerichtlichen Vorverfahrens 10 W 1/04 - OLG Hamm und der dort eingeholten Gutachten gewesen, deren Verwertung nach § 411 a ZPO seitens der Klägerin beantragt worden sei.

    Die Akten 5 Lw 25/99 - AG Werl = 10 W 1/04 - OLG Hamm und 5 Lw 45/07 - AG Werl haben zur Information des Senates vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    cc) Für den hier zu entscheidenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob der mit dem Senatsbeschluss vom 06.03.2007 (10 W 1/04) angenommene Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuches infolge Betriebsauflösung einige Zeit vor dem Erbfall am 21.02.1999 zur Folge haben würde, dass der nachlasszugehörigen Besitzung in C zum Stichtag auch die Landguteigenschaft fehlte.

  • LG Dortmund, 10.07.2012 - 12 O 437/07
    In einem sich über mehrere Jahre hinziehenden Rechtsstreit (AG Werl, Az. 5 Lw 25/00 und OLG Hamm, Az. 10 W 1/04), dessen Verfahrensakten beigezogen wurden, stritten die Parteien um die Frage, ob die jetzige Beklagte den streitgegenständlichen Grundbesitz als Hof im Sinne der Höfeordnung oder nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB geerbt hatte.

    Für die Würdigung des Gerichts hatte der Beschluss des OLG Hamm vom 06.03.2007 (Az. 10 W 1/04) keine Bindungswirkung.

    Die Tatsachenfeststellung erfolgte hierbei auf Grund des wechselseitigen Parteivortrags und auf Grund der Feststellungen in den Sachverständigengutachten aus dem Rechtsstreit AG Werl, Az. 5 Lw 25/00 und OLG Hamm, Az. 10 W 1/04.

  • OLG Oldenburg, 30.04.2009 - 10 W 17/09

    Betriebseinstellung als dauerhafter Wegfall der Hofeigenschaft

    Dementsprechend kann es nicht darauf ankommen, ob ein Wiederanspannen aus anderweitigen Einnahmen, etwa aus gewerblicher Tätigkeit oder Vermietung zu landwirtschaftsfremden Zwecken oder anderweitigem Vermögen des Hoferben, finanziert oder mit finanziert werden kann (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 6.3.2007, 10 W 1/04, Rz. 74 - zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 28.06.2011 - 23 WLw 12/10

    Unzulässigkeit von Feststellungsanträgen hinsichtlich der Höfeeigenschaft eines

    Soweit der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Eltern des Antragstellers fortan nicht mehr in der Landwirtschaft gelegen haben sollte, wie die Antragsgegner rügen, spielt auch dies keine entscheidende Rolle, denn die Bewirtschaftung als Nebenerwerbsbetrieb reicht aus, um den Betrieb gegebenenfalls dem Schutz der HöfeO zu unterstellen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 6.3.2007, 10 W 1/04, n.v., juris Rn37; OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.9.2009, 10 W 4/08, RdL 2010, 131 ff., juris Rn17, 20).
  • OLG Köln, 18.10.2022 - 23 WLw 5/22
    Indizien für einen solchen Willen sind insbesondere eine über Jahre hinweg andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser, der Wegfall einer geeigneten Hofstelle, der Zustand der Wirtschaftsgebäude, das Fehlen lebenden und toten Inventars, eine langfristige (parzellenweise) Verpachtung der Ländereien und die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken (vgl. etwa OLG Hamm, BeckRS 2008, 21414).
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